Zweckverband für Wasserversorgung Pfälzische Mittelrheingruppe
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Turnusmäßiger Zählerwechsel/Eichpflicht

Die Hauptwasserzähler im Versorgungsgebiet unterliegen den eichrechtlichen Bestimmungen und sind vor Ablauf der Eichgültigkeit durch geeichte Wasserzähler zu ersetzen. Die Eichfrist beträgt bei diesen Wasserzählern 6 Jahre. Dieser turnusmäßige Zählerwechsel wird vom Zweckverband für Wasserversorgung organisiert und realisiert. Die eingesetzten Mitarbeiter sind mit einem Ausweis des Zweckverbandes ausgestattet und können sich auf Wünsch entsprechend ausweisen. Der Austausch des Wasserzählers ist für Sie als Kunde  im Normalfall mit keinen Kosten verbunden.

 

Vor Ablauf der Eichgültigkeit werden die betroffenen Grundstückseigentümer durch den Zweckverband angeschrieben und über den geplanten Wechsel des Hauptwasserzählers informiert. Sollte der vorgeschlagene Termin nicht möglich sein, so bitten wir um eine entsprechende Terminvereinbahrung Telefonisch unter 06235/957027 oder per Email unter info@wasserweb.de.

Sollten Sie dennoch nicht anzutreffen sein, wird ihnen nochmals eine Benachrichtigung zur Terminabsprache hinterlegt. Sollte auch danach kein Termin zum Zählerwechsel zustande kommen, so muss der Mehraufwand für den gesetzlich geforderten Zähelrwechsel eventuell Ihnen in Rechnung gestellt werden.

Um die Termintreue beim Wechsel zu gewährleisten, bitten wir Sie um Zugänglichkeit des Hauptwasserzählers zum vorab benannten Wechseltermin. WIr weisen vorsorglich darauf hin, dass Sie als Kunde und nach §16 der AVB WasserV Zutritt zu den Wasserzählern ermöglichen müssen. Ebenso müssen der Wasserzähler und das Absperrventil vor und nach dem Zähler frei zugänglich sein. Auch dürfen keine wasserempfindlichen Gegenstände in der näheren Umgebung agbestellt oder angeordnet werden.

Den Mehraufwand für die Demontage von Verkleidungen oder das Wegrücken von Möbeln oder sonstigen Gegenständen müssen wir Ihnen in Rechnung stellen, sofern solche Arbeiten durch unsere Mitarbeiter zu erledigen sind.

Antrag auf Befundprüfung eines Wasserzählers

 

Eichpflicht von Wasserzählern

Wasserzähler, deren Verwendung für den geschäftlichen Verkehr vorgesehen oder für diesen bereitgehalten werden, müssen geeicht sein. Die Eichung dieser Messeinrichtungen, welche die Grundlagen zur Abrechnung der Wasserentnahmen liefern, dienen dem Schutz des Verbrauchers.

Müssen nur die Hauptwasserzähler der Grundstücke geeicht sein?

Nein, von der Eichpflicht sind nicht nur die Wasserzähler der Versorgungsunternehmen betroffen, sondern auch Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und Abrechnungs- bzw. Weiterberechnungsgrundlagen bilden.

Sind geeichte Wasserzähler von nicht geeichten Wasserzählern zu unterscheiden?

Als geeicht zu erkennen sind Wasserzähler an dem so genannten Hauptstempel, in Form einer Klebemarke im Deckel oder an der Prägung einer Plombe. Das Zulassungskennzeichen auf dem Zählwerk bezeichnet die prüfende Stelle und das Jahr, in dem der Zähler geeicht wurde. Ebenso wird das Baujahr genannt.

Sind Wasserzähler unbegrenzt geeicht?

Die Gültigkeitsdauer der Eichung für Kaltwasserzähler, darunter fallen auch die Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, beträgt 6 Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Eichung für Warmwasserzähler beträgt 5 Jahre. Alle Wasserzähler, bei denen die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen ist, gelten als nicht geeicht und dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden! Ein sofortiger Austausch des Gerätes ist zwingend.

Wer ist für die Eichung der Wasserzähler verantwortlich?

Die Eichung erfolgt durch die Eichbehörde oder andere staatlich anerkannte Prüfstellen.

Hier finden Sie uns

Zweckverband für Wasserversorgung

Pfälzische Mittelrheingruppe
Am Wasserturm 2
67105 Schifferstadt

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