Zweckverband für Wasserversorgung Pfälzische Mittelrheingruppe
Zweckverband für WasserversorgungPfälzische Mittelrheingruppe

Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bzw. Keramik-Komposit in der privaten Trinkwasserinstallation

Bei der Sanierung von Trinkwasserleitungen wird seit einigen Jahren neben dem Austausch der kompletten Trinkwasser-Leitungsanlage ein Sanierungsverfahren mittels Epoxidharzauskleidung oder mittels Keramik-Komposit-Verfahren auf dem Markt angeboten. Bei diesen beiden Verfahren werden sämtliche Leitungsteile von innen mit Epoxidharz bzw. Keramik-Komposit, welches ebenso Epoxidharz enthält, ausgekleidet. Der Zweckverband Pfälzische Mittelrheingruppe als Ihr Wasserversorger möchte Sie mit diesem Merkblatt über die Zulässigkeit der Rohrinnensanierung von Trinkwasserleitungen in privaten Hausinstallationen informieren.

 

Hierzu möchten wir Ihnen unsere Auffassung mitteilen:
Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bzw. Keramik-Komposit sind nach unserer Auffassung nicht Bestandteil der anerkannten Regeln der Technik. Es bestehen zudem berechtigte Zweifel daran, dass diese Verfahren für die Kunden der Wasserversorgung unbedenklich sind. Die Anschlussnehmer (Kunden) und Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) sind nach § 12 Abs. 2 und Abs. 4 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) sowie nach den mit dem Installateurausschuss „Mittelhaardt“ bzw. dem Zweckverband geschlossenen Installateurverträgen verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Auch § 17 Abs. 1 TrinkwV bestimmt, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Sofern für ein Verfahren - wie hier der Fall - keine anerkannten Regeln der Technik bestehen, ist der Wasserversorger berechtigt, von dem Anschlussnehmer bzw. dem VIU, der das Verfahren einsetzen möchte, den Nachweis zu verlangen, dass sein Verfahren die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen ebenso gut erfüllt wie die Verfahren, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Solange der geforderte Nachweis nicht erbracht wird, darf das Verfahren nicht eingesetzt werden.

 

Anschlussnehmer und VIU sind somit gegenüber dem Zweckverband „Pfälzische Mittelrheingrupppe“ verpflichtet, den Einsatz des Verfahrens der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bzw. Keramik-Komposit in der privaten Hausinstallation im Versorgungsgebiet zu unterlassen.

 

Dies gilt, solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass diese Verfahren im Einklang mit § 12 Abs. 2 und 4 AVBWasserV und § 17 Abs. 1 TrinkwV mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen.

 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

 

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