Für einen Gartenbrunnen benötigen Sie die Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser. Diese Entnahme/Zutageförderung/Zutageleitung/Ableitung von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung, die entsprechend § 42 Landeswassergesetz der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen ist. Bei einer Entnahmemenge bis 24 cbm/Tag ist für die wasserrechtliche Beurteilung die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Untere Wasserbehörde zuständig. Ansonsten ergibt sich die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt als Obere Wasserbehörde. Aufgrund der Entnahmemenge sind daher landwirtschaftliche Brunnen i.d.R. durch die Obere Wasserbehörde zu genehmigen.
Für die Antragstellung für einen Gartenbrunnen bei der Unteren Wasserbehörde, ist unter anderem die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den Wasserversorger einzureichen.
Unser Formular "Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang" finden Sie hier.
Bitte versenden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an uns.
Eine Zusendung per E-Mail ist leider nicht möglich, da Ihre originale Unterschrift auf dem Dokument erforderlich ist.
Weitere Infos zur Antragstellung für einen Gartenbrunnen, finden Sie auf der Internetseite des Rhein-Pfalz-Kreis.