Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Durch den Zweckverband und den Eigenbetrieb Wasserwerk werden alle Aufgaben, die sich aus der Wasserversorgungspflicht ergeben und von den Mitgliedsgemeinden auf den Zweckverband übertragen wurden, wahrgenommen.
(1) Die öffentliche Wasserversorgung obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch die Errichtung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen und deren Betrieb, so dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht, sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. Sofern eine Ortsgemeinde auf Grund des § 67 Abs. 5 GemO oder ein Landkreis auf Grund des § 2 Abs. 3 LKO Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer inschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; eine Weiterübertragung der Wasserversorgung ist außer in der Form der Rückübertragung an die nach Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten unzulässig, im Übrigen gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nach den Voraussetzungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für eine
gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung zusammenschließen. Absatz 1 gilt entsprechend für die zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gebildeten Verbände sowie für beauftragte kommunale Beteiligte im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Wasserversorgung regeln. Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist.
(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche W asserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen zu lassen. Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.